Im erlaubten deutschen Markt kann nach unserer Lesart niemand einen „Bonus ohne Einzahlung“ bewerben, weil die Bedingungen der Erlaubnisse die Werbung für unentgeltlich angebotene Spiele untersagen und Boni nur als vorher genehmigte und, soweit bekannt, nach oben begrenzte Aktionen zulassen. Diese Website zieht daraus eine praktische Folgerung: Sie erklärt die Wörter der Bonusaktionen, rechnet deren Bedingungen in Euro und Stunden um und zeigt, wie man die Erlaubnis eines Anbieters selbst nachprüft.
Wie wir zu diesem Schluss kommen
Die erste Grundlage ist Ziffer 5.8 der Musternebenbestimmungen, des Musters für die Nebenbestimmungen der Erlaubnisse für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker (in der Fassung vom 12. April 2022, veröffentlicht von der GGL): Werbung für „unentgeltlich angebotene“ Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele im Sinne von § 6j Abs. 1 Satz 1 ist danach „unzulässig“. Die Begründung sieht in einem sonst bezahlten, hier unentgeltlichen Spiel eine „maximale Rabattierung“ mit starkem Anreiz, und diesen Grund übertragen wir auf ein ohne eigene Zahlung gutgeschriebenes Startguthaben.
„Die Werbung für unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele im Sinne des § 6j Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ist unzulässig.“
Die zweite Grundlage, Ziffer 5.5, lässt Werbung für Bonusaktionen und Rabattsysteme nur zu, wenn sie im konkreten Fall beantragt und genehmigt wurden, und verlangt vier eindeutige, gut erkennbare Angaben: den „Kreis der Begünstigten“, den Anlass, die Dauer und die „Höhe der Vergünstigungen“. Eine Aktion mit Spielen oder Guthaben ohne Einzahlung bräuchte also eine Genehmigung für genau das Angebot, das Ziffer 5.8 nach unserer Lesart von der Werbung ausnimmt.
Die dritte Grundlage ist eine Zahl. Die Obergrenze für Boni steht nicht im Muster, sondern in der einzelnen Erlaubnis, und eine davon kennen wir aus einem Urteil. Das Verwaltungsgericht München (14. November 2024, M 27 K 23.2236) gibt die Klausel einer Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele, über die es zu entscheiden hatte, wörtlich wieder: „Andere Vergünstigungen (Boni)“ dürfen bis zu 10 % des Spieleinsatzes betragen und 100 € je Spieler in zwölf Monaten nicht übersteigen, und das Gericht nennt diese Grenze „rechtlich nicht zu beanstanden“.
Für „Preisnachlässe (Rabatte)“ setzt dieselbe Klausel eine getrennte Grenze in gleicher Höhe, und beide Arten von Aktionen erlaubt sie nur, solange sie den Zielen des § 1 GlüStV 2021 dienen, „insbesondere den Schwarzmarkt zu bekämpfen“ (ihre Wirkung muss der Anbieter laufend prüfen und einmal im Jahr in einem Bericht darlegen).
Wir haben nachgerechnet, was ein Bonus nach diesem Wortlaut für einen einzelnen Spieler höchstens sein kann. Wer 200 € eingesetzt hat, kann bis zu 20 € erhalten, und über 100 € in zwölf Monaten kommt beim selben Anbieter niemand hinaus; ohne Einsatz bleibt es nach unserer Rechnung bei null, denn ein am Einsatz bemessener Vorteil setzt einen Einsatz voraus.
Ob jede Erlaubnis dieselbe Klausel enthält, wissen wir nicht. Die Erlaubnisse werden nicht veröffentlicht, und gelesen haben wir nur die eine Klausel, die das Münchner Urteil wiedergibt: Unser Ergebnis bleibt deshalb ein Schluss aus drei Texten (Ziffer 5.8, Ziffer 5.5 und der Klausel aus dem Münchner Verfahren) und nicht der Wortlaut einer Norm, die den Bonus ohne Einzahlung beim Namen nennt.
Für Sportwetten gelten eigene Nebenbestimmungen, die wir nicht gelesen haben, sodass unser Schluss dort auf schwächerem Grund steht, und mit der neuen Runde von Erlaubnissen ab 2027 können sich alle diese Bedingungen ändern. Selbst die unentgeltliche Version eines Spiels darf ein erlaubter Anbieter heute nur Spielern zeigen, die bei ihm ein Spielkonto haben (§ 6j Abs. 1 GlüStV 2021), und werben darf er mit ihr nach Ziffer 5.8 nicht.
In welcher Reihenfolge die Werkzeuge helfen
Wer eine Bonusaktion vor sich hat, stößt zuerst auf Wörter, und die klingen meist eindeutiger, als sie sind: „Sticky-Bonus“, „Spielgewichtung“, „Gewinnobergrenze“ oder „Umsatzbasis“ stehen in keinem Gesetz, sondern nur in Bonusbedingungen, und ihre Bedeutung hängt vom Wortlaut der einzelnen Aktion ab. Das Lexikon erklärt siebzig Begriffe auf sechs Seiten, jeden mit einer Zahl für seine Wirkung und mit einem Etikett für den Status in Deutschland (von „Im erlaubten Markt unzulässig“ bis „Rechengröße“).
Danach kommt die Adresse. Ob ein Angebot im erlaubten Markt liegt, entscheidet die amtliche Liste der GGL (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder), Domain für Domain und Glücksspielart für Glücksspielart, und unser Whitelist-Check zeigt, wie man eine Adresse darin sucht, warum eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele kein Online-Poker deckt und was die Liste vom 2. November 2026 enthält.
Die Liste nennt die Inhaber von Erlaubnissen und sagt nichts darüber, ob eine Seite die damit verbundenen Pflichten erfüllt. Diese Pflichten sammelt, soweit man sie von außen sieht, die Prüfliste für Anbieter: den Hinweis auf Erlaubnis und Aufsicht auf der Startseite (§ 6e Abs. 3 GlüStV 2021), die Frage nach einem monatlichen Einzahlungslimit für alle Anbieter zusammen (§ 6c Abs. 1 GlüStV 2021) und einen „Panikbutton“ für eine Sperre von 24 Stunden ohne Rückfrage (§ 6i Abs. 3 GlüStV 2021).
Erst danach ergibt das Rechnen einen Sinn, und der Umsatzrechner übersetzt eine Umsatzbedingung („Wager“ im Jargon: das Vielfache, das vor einer Auszahlung umgesetzt werden muss) in den tatsächlichen Einsatz, die Zahl der Spiele und den mittleren Verlust. Wie stark dabei die Spielgewichtung wirkt, zeigt ein einziger Fall: Verlangt eine Bedingung 3.500 € Umsatz und zählt das gewählte Spiel nur zu 10 %, sind 35.000 € Einsatz nötig.
Der Verlustrechner rechnet vom Spiel aus: Eine Stunde an einem virtuellen Automatenspiel mit 1 € und fünf Sekunden je Spiel (so lange muss ein Spiel im Durchschnitt mindestens dauern, § 22a Abs. 6 GlüStV 2021) ergibt 720 Spiele und 720 € Einsatz. Bei einer Auszahlungsquote („Return to Player“, RTP) von 96 %, einem theoretischen Mittel über sehr viele Spiele, bleiben im Durchschnitt 28,80 € beim Anbieter; bei 94 % wären es 43,20 €.
Die eigene Grenze ist eine Entscheidung, die einem kein Rechner abnimmt, und der Budgetrechner macht sie greifbar, indem er sie in Zeit übersetzt: 100 € im Monat, auf vier Spieltage verteilt, sind 25 € je Tag, und bei 28,80 € mittlerem Verlust in der Stunde ist dieser Betrag nach etwa 52 Minuten aufgebraucht. Eine echte Sitzung kann viel früher oder viel später dort ankommen, weil der Rechner Mittelwerte zeigt und keine Abläufe.
Am Schluss stehen die Bedingungen selbst, und zwar erst dann, wenn die anderen Schritte nichts ausgeschlossen haben. Die Prüfliste für Bonusbedingungen führt durch die Stellen mit Einfluss auf den Wert einer Aktion (etwa Umsatzbasis, Höchsteinsatz mit Bonus, Gewinnobergrenze, Gültigkeitsdauer und ausgeschlossene Spiele), und bei einer Aktion für Deutschland gehören die vier Angaben der Ziffer 5.5 an den Anfang jeder Lektüre.
Was diese Website nicht tut
Kein Anbieter wird hier verlinkt, bewertet oder empfohlen: kein Link zu einer Glücksspielseite, keine Bewertung, keine Rangliste, kein Angebot, keine Werbung. Der Grund ist zuerst ein gesetzlicher, denn nach § 5 Abs. 6 GlüStV 2021 (Satz 1) darf für Werbung im Internet, „insbesondere in Form von Affiliate-Links“, für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, keine variable Vergütung vereinbart oder gezahlt werden, und gerade diese Spiele (virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Online-Casinospiele, Sportwetten) sind das Thema dieser Seiten.
Eine Vergütung für Partnerlinks, die sich nach Registrierungen und Einzahlungen oder nach dem Umsatz bemisst, wäre nach unserer Lesart genau die ausgeschlossene, und wir setzen deshalb keine solchen Links. Welche Anbieter erlaubt sind, steht in der amtlichen Liste; wir zeigen den Weg dorthin, ohne eine Auswahl daraus zu treffen, und unsere Rechner fällen kein Urteil über eine Aktion, sie zeigen nur ihren Einsatz und ihren mittleren Verlust.
Die Seiten geben wieder, was Normen, Behörden und Gerichte sagen, und ersetzen keine Beratung im eigenen Fall: Wer mit einem Anbieter streitet oder verlorene Einsätze zurückverlangen will, braucht eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Beratungsstelle. Auch die Aufsicht hilft dabei nicht weiter, denn bei Problemen mit Transaktionen kann die GGL nach eigener Auskunft nicht unterstützen und verweist auf den Rechtsweg über einen Anwalt.
Diese Seite beschreibt den deutschen Markt: Wer aus Österreich, Liechtenstein, Südtirol (Italien), Namibia oder der Schweiz liest, wird in der Regel auf die Seite seines Landes geleitet, wo dessen Regeln und Hilfsangebote stehen, und erreicht sie sonst über die Länderauswahl am Ende jeder Seite. Wo ein Land ein amtliches Verzeichnis erlaubter Anbieter führt, nennt die Länderseite auch dieses.
Am Ende entscheidet, wer liest. Ein verstandener Begriff, eine in der Liste gefundene Adresse und ein selbst nachgerechneter Verlust genügen, um eine Aktion anzunehmen oder sie liegen zu lassen; beides ist eine Entscheidung, die man mit den eigenen Zahlen trifft und nicht mit denen der Werbung.