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Whitelist-Check: eine Adresse in der Liste der GGL prüfen

Redaktion bonusseohneeinzahlung.comStand: 4. November 2026

Ob ein Glücksspiel im Internet in Deutschland erlaubt ist, beantwortet eine einzige Quelle, die amtliche Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), und sie antwortet nur auf eine genaue Frage: diese Adresse, diese Glücksspielart, an diesem Tag. Die zehn Punkte, die wir unten zusammengestellt haben, führen durch diese Frage, und die Abschnitte danach erklären den Aufbau der Liste, fünf Fehlschlüsse beim Lesen und die Zahlen ihrer Fassung vom 2. November 2026.

Eine Adresse in der Whitelist prüfen

10 Prüfpunkte

Was die Liste ist

Grundlage ist § 9 Abs. 8 GlüStV 2021, wonach die zuständige Behörde öffentlich im Netz aufführen muss, wer Glücksspiele mit einer Erlaubnis oder Konzession nach dem Staatsvertrag veranstaltet oder vermittelt, und dieses Verzeichnis „anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich“ erneuert. Seit dem 1. Januar 2023 führt die GGL die Liste auf ihrer Website (§ 27f Abs. 3 GlüStV 2021); auf Anfrage gibt sie Auskunft zum aktuellen Stand (§ 9 Abs. 8 Satz 4), und die Länder melden ihr Änderungen aus ihrem Bereich unverzüglich (Satz 5).

„Die zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach diesem Staatsvertrag verfügen. Nicht aufgeführt werden 1. Spielhallenbetreiber und Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Annahmestellen der Veranstalter nach § 10 Absatz 2, 3. gewerbliche Spielvermittler, die nur in einem Land tätig sind, 4. örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, 5. Anbieter von kleinen Lotterien nach § 18, 6. Betreiber von örtlichen Wettvermittlungsstellen, 7. Totalisatoren und Buchmacher im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich, aktualisiert.“

§ 9 Abs. 8 Satz 1 bis 3 GlüStV 2021

Die Liste reicht weiter als das Spiel im Internet: Im Filter „Glücksspielart“ führt sie zwölf Arten, neben Sportwetten, virtuellen Automatenspielen, Online-Poker, Pferdewetten im Internet und Online-Casinospielen auch staatliche Lotterien, Soziallotterien, Klassenlotterien und deren Einnehmer, gewerbliche Spielvermittlung, Sparlotterien und die „Casinospiele in Spielbanken“ (zusammen 121 Abschnitte). Ein zweiter Filter zeigt unter „Zuständigkeit“, ob die GGL oder die Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes die Aufsicht führt.

Was fehlt, sagt Satz 2 der Norm: Spielhallen und Aufsteller von Geldspielgeräten, Annahmestellen, örtliche Wettvermittlungsstellen sowie Buchmacher nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz stehen nicht darin (Nr. 1, 2, 6 und 7), sodass das Fehlen einer Wettannahme an der Straßenecke nach unserer Lesart nichts über deren Erlaubnis sagt. Für das Internet gilt das Gegenteil, und die GGL schreibt es ohne Einschränkung: „Alle Glücksspielangebote im Internet, die nicht auf der Whitelist stehen, sind illegal.“

Wie ein Eintrag gebaut ist

Geordnet ist die Liste nach Inhabern, nicht nach Marken: Jede Karte trägt den Namen eines Inhabers, und darunter folgt für jede Erlaubnis ein eigener Abschnitt mit der Glücksspielart, der „Adresse“ des Inhabers, dem „Vertriebsgebiet“, der „Zuständigkeit“ und unter „Internetseite(n)“ den Domains, für die genau diese Erlaubnis gilt (bei Sportwetten steht zusätzlich der „Vertriebsweg“, bei Spielbanken stehen die „Standorte“).

Neben jeder Domain stehen ein oder mehrere Daten: „Erstmaliges Erlaubnisdatum“ (seit wann die Adresse für diese Glücksspielart erlaubt ist) und gegebenenfalls „Folgeerlaubnisdatum“ (wann eine weitere Erlaubnis folgte). Ein Ablaufdatum zeigt die Liste nicht, obwohl Erlaubnisse nach § 9 Abs. 4 GlüStV 2021 widerruflich und befristet erteilt werden, und deshalb lesen wir einen Eintrag immer als Auskunft über den Tag, an dem man ihn aufruft.

Die Fassung vom 2. November 2026

Wir haben die Liste mit dem Stand „Zuletzt aktualisiert am: 02.11.2026“ in der Nacht vom 3. auf den 4. November 2026 zweimal vollständig gelesen (um 23:41 Uhr und um 0:32 Uhr) und am Vormittag des 4. November, bei unverändertem Stand, ein drittes Mal geprüft (unser Vorgehen dabei erklärt die Seite Arbeitsweise). Unsere Zählung ergibt 167 Einträge und 199 Abschnitte, von denen 78 auf die fünf Arten des Spiels im Internet entfallen.

Für virtuelle Automatenspiele sind 36 Erlaubnisse eingetragen, für Sportwetten 27, für Online-Poker, Pferdewetten im Internet und Online-Casinospiele jeweils 5. Diese 78 Abschnitte verteilen sich auf 51 Inhaber und 132 verschiedene Domains, die ausnahmslos auf „.de“ enden (drei mit einem Pfad nach dem Namen, etwa name.de/bereich).

Erlaubnisse je Glücksspielart im Internet, Whitelist vom 2. November 2026
Virtuelle Automatenspiele36
Sportwetten27
Online-Poker5
Pferdewetten im Internet5
Online-Casinospiele5
Abschnitte der amtlichen Whitelist der GGL vom 02.11.2026, von uns gezählt am 3. und 4. November 2026.

Aus der Reihe fallen die Online-Casinospiele, also virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen wie Roulette und Blackjack und deren Live-Übertragungen (§ 3 Abs. 1a GlüStV 2021). Ihre fünf Erlaubnisse gelten jeweils nur in einem Land, vier in Schleswig-Holstein (mit Daten vom 18.09.2024 und vom 05.11.2024) und eine in Bayern (15.01.2024), weil § 22c GlüStV 2021 diese Spiele den Ländern für ihr eigenes Gebiet überlässt; alle übrigen Abschnitte der fünf Arten tragen das Vertriebsgebiet „länderübergreifend“ und die Zuständigkeit der GGL.

Der Weg zu einer Antwort

Die Prüfung beginnt bei der Adresse in der Browserzeile, nicht beim Namen aus der Werbung, und wir raten dazu, sie in der Liste mit der Suchfunktion des Browsers (Strg+F, auf dem Mac Cmd+F) zu suchen. Verglichen wird Zeichen für Zeichen, denn manche Einträge beginnen mit einer Subdomain, die vor dem eigentlichen Namen steht, und eine Adresse mit anderer Subdomain ist eine andere Adresse.

Dann zählt der Abschnitt, in dem die Adresse steht, weil dieselbe Domain unter mehreren Glücksspielarten auftauchen kann, jede mit eigener Erlaubnis. Nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2021 (Nr. 5) muss auf einer Domain für jede Glücksspielform „ein selbstständiger und grafisch jeweils voneinander abgetrennter Bereich“ eingerichtet sein (nur Sport- und Pferdewetten dürfen sich einen Bereich teilen), sodass man auf der Seite selbst sieht, welcher Bereich welche Erlaubnis braucht.

Zuletzt sieht man auf die Daten und, bei Online-Casinospielen, auf das Land, in dem man spielt. Veranstaltet wird ein Glücksspiel nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 dort, „wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird“, und eine Erlaubnis aus Schleswig-Holstein deckt deshalb nicht das Spiel in Hamburg, Köln oder Leipzig; bei den anderen vier Arten erledigt das Vertriebsgebiet „länderübergreifend“ diese Frage.

Was die Startseite des Anbieters über Erlaubnis und Aufsicht sagt, muss zu diesem Abschnitt passen, denn § 6e Abs. 3 Satz 2 und 3 GlüStV 2021 verlangt dort den Hinweis auf die Erlaubnis der zuständigen Behörde und einen direkten Aufruf von deren Internetseite. Bei einer länderübergreifenden Art ist das die GGL, bei Online-Casinospielen die Aufsichtsbehörde des Landes, und eine Seite, die eine andere Behörde nennt als die Liste, passt nach unserem Verständnis nicht zu ihrem Eintrag.

Fünf Fehlschlüsse beim Lesen

Eine Marke ist kein Inhaber, und eine Zeile ist keine Erlaubnis. Viele Domains tragen einen anderen Namen als die Gesellschaft, der die Erlaubnis gehört, ein einziger Abschnitt für virtuelle Automatenspiele führt 41 Domains, und eine Domain steht bei zwei verschiedenen Inhabern (die Namen nennen wir nicht, weil diese Website für den deutschen Markt keine Anbieter nennt); die Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2021 weder übertragbar noch einem anderen zur Ausübung zu überlassen, und sie gilt nur für die Adressen in ihrem Abschnitt.

Eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele deckt weder Online-Poker noch Roulette, Blackjack oder andere Tischspiele. Ein Automatenspiel, das ein Tischspiel mit Bankhalter nachbildet, verbietet § 22a Abs. 2 GlüStV 2021 sogar ausdrücklich, und ein Roulettetisch auf einer Seite, deren Domain nur unter „Virtuelle Automatenspiele“ steht, ist ein Spiel, das kein Abschnitt dieser Domain trägt.

Nur „.de“ zählt. § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 verlangt in Satz 1 für jedes Angebot im Internet eine Domain mit der Länderendung „.de“, und nach der GGL sind Angebote mit anderer Endung „immer“ in Deutschland unerlaubt, nach unserer Lesart auch dann, wenn dieselbe Marke unter „.de“ in der Liste steht, weil die Erlaubnis Adressen nennt und keine Marken (mehr dazu unter Domainpflicht).

Ein Antrag ist keine Erlaubnis. Nach einer FAQ der GGL (aktualisiert am 1. August 2025) bleibt ein Angebot unerlaubt, bis der Antrag geprüft und genehmigt ist und der Anbieter in der Whitelist steht, und ob jemand einen Antrag gestellt hat, dürfen die Behörden aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen, sodass eine solche Angabe auf einer Seite für den Leser nichts Prüfbares enthält.

Auch das „Prüf- und Erlaubnissiegel“, das die GGL den von ihr erlaubten und beaufsichtigten Anbietern zur Verfügung stellt, ersetzt den Blick in die Liste nicht, und die Behörde schreibt das selbst: „Der sicherste Weg bleibt jedoch der Blick in die amtliche Whitelist.“ Wir sehen im Siegel eine Hilfe für den ersten Blick, die keinen Nachweis liefert, zumal die GGL für die Online-Casinospiele der Länder gar nicht die Erlaubnisbehörde ist.

Was die Liste nicht sagt

Die Liste bewertet nicht und ordnet nicht nach Qualität, und sie zeigt weder die einzelnen Spiele noch die Bedingungen der Erlaubnisse. Jedes virtuelle Automatenspiel und jede Pokervariante braucht nach § 22a Abs. 1 und § 22b Abs. 1 GlüStV 2021 eine eigene Erlaubnis, die in der Liste nicht erscheint, und welche Bonusaktionen ein Anbieter genehmigt bekommen hat, steht in seiner Erlaubnis, die nicht veröffentlicht wird (was eine genehmigte Aktion angeben muss, erklärt unser Eintrag Pflichtangaben einer Bonusaktion).

Ebenso wenig sagt sie, ob eine Seite die Pflichten ihrer Erlaubnis einhält, vom Hinweis auf der Startseite bis zum Panikbutton, und dafür haben wir die Prüfliste für Anbieter geschrieben. Was ein Eintrag rechtlich bedeutet, erklärt der Begriff Whitelist in unserem Lexikon, die Sonderrolle der Länder der Eintrag Online-Casinospiele.

Wer eine Adresse unter der richtigen Glücksspielart nicht findet, hat seine Antwort schon vor der Registrierung, und wer sie findet, weiß, für welche Spielform, in welchem Gebiet und seit wann die Erlaubnis gilt. Mehr verspricht die Liste nicht, und mehr muss man von ihr auch nicht verlangen.

Häufige Fragen

Wo findet man die offizielle Whitelist?

Auf der Website der GGL unter „Übersicht erlaubter Anbieter (Whitelist)“. Kopien auf anderen Seiten können veraltet sein, maßgeblich ist die Fassung der GGL mit ihrem Datum „Zuletzt aktualisiert am“.

Ist ein Anbieter erlaubt, wenn seine Marke in der Liste steht?

Nur für die Domains und Glücksspielarten, die in seinem Abschnitt eingetragen sind. Dieselbe Marke unter einer anderen Endung oder mit einem anderen Spiel ist davon nicht gedeckt.

Wie oft wird die Whitelist aktualisiert?

Nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 aus gegebenem Anlass, mindestens aber einmal im Monat. Die Fassung, die wir für diese Seite gezählt haben, stammt vom 2. November 2026.

Gilt eine Erlaubnis für Online-Casinospiele in ganz Deutschland?

Nein, diese Erlaubnisse erteilen die Länder für ihr eigenes Gebiet. In der Liste vom 2. November 2026 stehen vier für Schleswig-Holstein und eine für Bayern.

Was bedeutet es, wenn ein Anbieter eine Erlaubnis beantragt hat?

Für Spieler nichts: Bis zur Genehmigung und zur Aufnahme in die Whitelist bleibt das Angebot nach Auskunft der GGL unerlaubt, und ob ein Antrag vorliegt, teilt die Behörde aus Datenschutzgründen nicht mit.