Lesern in der Schweiz zeigt diese Seite die amtlichen Quellen zu den Geldspielen, die dort im Internet bewilligt sind, und sie verzichtet dafür auf das Versprechen im Namen der Website: keine Empfehlungen, keine Bonusangebote, keine Links auf Spielseiten. Massgeblich ist in der Schweiz das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist und das wir am 4. November 2026 in der neuesten Fassung auf Fedlex gelesen haben, jener mit „Stand am 1. September 2023“, und nicht die deutsche Rechtslage, auf die sich der Rest dieser Website bezieht.
Spielbankenspiele im Netz: nur Schweizer Spielbanken
Roulette, Blackjack und Poker dürfen in der Schweiz auch online nur Spielbanken anbieten, die im Land eine Konzession haben und denen der Bundesrat diese Konzession um das Recht erweitert hat, Spielbankenspiele online durchzuführen (Art. 9 BGS). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) fasst das so zusammen: „Sie benötigen dafür eine Konzessionserweiterung, die vom Bundesrat erteilt wird“, und nach ihrer Darstellung braucht zudem jedes einzelne Spiel eine Bewilligung der Kommission, bevor es online angeboten werden darf.
Eine Konzession, die allein das Spiel im Netz erlaubt, gibt es nicht, denn das Gesetz sieht nach den Antworten des Bundesamts für Justiz zum Geldspielgesetz (12. Februar 2026) eine „Konzession nur für Online-Spielbankenspiele“ nicht vor. Nach unserer Lesart erkennt man ein bewilligtes Angebot deshalb an einer Bedingung, die sich prüfen lässt: Hinter der Plattform steht eine Spielbank mit Konzession in der Schweiz.
Die Liste der ESBK
Die amtliche Antwort darauf, welche Spielbanken online anbieten, gibt die ESBK auf ihrer Seite „Online-Spielbanken“, veröffentlicht am 17. März 2026 und seither ohne jüngeres Datum. Die Kommission zählt die Spielbanken mit „Online-Plattform“ dort auf, allerdings als Bild und nicht als Text, sodass man den Abgleich mit einer Adresse von Hand machen muss.
Wir schreiben diese Namen nicht ab, denn die Liste der Kommission ist das Original, eine Abschrift auf unserer Seite könnte nur veralten, und man prüft ein Angebot am besten dort, wo die Behörde selbst Auskunft gibt.
Lotterien und Sportwetten
Für Lotterien und Sportwetten gilt eine zweite Ordnung, die bei den Kantonen liegt: Online, kantonsübergreifend oder automatisiert dürfen sie nach dem Bundesamt für Justiz „nur durch Swisslos und die Loterie Romande legal angeboten werden“, und die Aufsicht über diese „Grossspiele“ führt die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa). Eine Erlaubnis aus Deutschland ist in keiner der beiden Ordnungen eine Bewilligung, und ein Anbieter, der nur eine solche Erlaubnis besitzt, ist in der Schweiz nicht zugelassen.
Das Werbeverbot
„Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten.“
Dieser Satz trifft nicht nur Spielbanken und Lotteriegesellschaften, sondern jeden, der für ein Spiel ohne Schweizer Bewilligung wirbt, also auch eine Website wie diese. Wer vorsätzlich so wirbt, begeht nach Art. 131 Abs. 1 BGS (Buchstabe b) eine Übertretung, deren Busse das Gesetz auf 500 000 Franken begrenzt, und als solche Werbung gilt nach der Darstellung der Gespa schon ein Link, der auf eine Seite mit Lotterien oder Wetten ohne Schweizer Bewilligung führt.
Das Gesetz sagt nicht, ob das Verbot auch Websites im Ausland erreicht. Wir halten die Frage für offen und behandeln sie so, als wäre sie gegen uns entschieden: Kein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wird hier genannt, keiner verlinkt, keiner beworben.
Die Sperrlisten
Angebote ohne Bewilligung versperrt das Gesetz auch technisch; ist ein Online-Geldspiel in der Schweiz nicht bewilligt, muss der Zugang dazu gesperrt werden (Art. 86 Abs. 1 BGS), soweit die Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Abs. 2). Die ESBK und die interkantonale Behörde führen je eine „Sperrliste“, die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren, was darauf steht (Abs. 3 und 4), und veröffentlicht werden die Listen „mittels eines Verweises im Bundesblatt“ (Art. 87 Abs. 1).
Die ESBK erneuert ihre Liste etwa vierteljährlich, und 2026 sind uns Fassungen vom 24. Februar, vom 26. Mai und vom 25. August bekannt; die Augustfassung umfasst nach den Unterlagen der Redaktion 3566 Domains, darunter deutschsprachige Bonus- und Vergleichsportale, die sich eigens an Leser in der Schweiz wenden. Namen nennen wir auch hier keine, weil sie niemandem nützen würden.
Wer beim Aufruf einer Spielseite auf einer Hinweisseite landet, hat die Antwort damit schon vor sich: Das Spiel ist in der Schweiz nicht bewilligt. Für solche Angebote warnt das Bundesamt für Justiz, dass Einsätze und allfällige Gewinne in einem Strafverfahren eingezogen werden können und die Schutzmassnahmen dort „nicht garantiert und überprüft“ werden.
Ab 18, Spielsperre und Hilfe
Minderjährige sind nach Art. 72 Abs. 1 BGS „besonders zu schützen“, und das Gesetz lässt sie weder zu den Spielbankenspielen noch zu den online durchgeführten Grossspielen zu, online gilt also ein Mindestalter von 18 Jahren. Eine Spielsperre kann man selbst bei einer Spielbank oder bei einer Veranstalterin von Grossspielen beantragen (Art. 80 Abs. 5), und sie erstreckt sich auf die Spielbankenspiele und die online durchgeführten Grossspiele (Abs. 4).
Gesperrt wird aber nicht nur auf Antrag: Auch wer nach dem, was die Spielbank oder die Veranstalterin weiss oder annehmen muss, überschuldet ist oder Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stehen, wird vom Spiel ausgeschlossen (Art. 80 Abs. 1). Die Spielbanken und die Veranstalterinnen führen ein Register der gesperrten Personen und teilen sich die Daten gegenseitig mit (Art. 82 Abs. 1); aufgehoben wird eine Sperre auf Antrag der betroffenen Person, „wenn der Grund dafür nicht mehr besteht“ (Art. 81 Abs. 1).
Seit dem 7. Januar 2025 gelten Schweizer Sperren auch in Liechtenstein. Beratung bietet SOS Spielsucht, ein Angebot des Programms „Spielen ohne Sucht“, das nach eigener Angabe für 18 Kantone und für das Fürstentum Liechtenstein arbeitet. Die Telefonberatung unter 0800 040 080 ist laut dem Programm „24h erreichbar, kostenlos, anonym“, und wer lieber schreibt, findet auf sos-spielsucht.ch den Weg zur Onlineberatung Safezone.
Was die übrigen Seiten in der Schweiz taugen
Die Mathematik eines Bonus kennt keine Landesgrenzen, und deshalb taugen einige unserer Seiten auch in der Schweiz: die Begriffe der Bonusarten, die Prüfliste für Bonusbedingungen und der Umsatzrechner, der den Einsatz ausrechnet, den eine „Umsatzbedingung“ (im Jargon „Wager“) verlangt. Wo diese Seiten von Erlaubnis, Whitelist oder Behörde sprechen, meinen sie Deutschland, und für die Schweiz gilt dann, was hier steht.
Drei Werkzeuge bleiben dem Leser in der Schweiz, und keines davon hängt von einer Werbung ab: der Blick in die Liste der ESBK, die Hinweisseite hinter einer gesperrten Adresse und die Sperre, die man selbst beantragen kann, sobald das eigene Spiel aus dem Ruder läuft. Fragen zu dieser Seite nimmt die Redaktion über Kontakt entgegen, und für Österreich gibt es eine eigene Seite.
Häufige Fragen
Welche Spielbanken dürfen in der Schweiz online anbieten?
Nur Schweizer Spielbanken, deren Konzession der Bundesrat um das Online-Spiel erweitert hat; die Eidgenössische Spielbankenkommission führt sie auf ihrer Seite „Online-Spielbanken“ auf.
Warum öffnet sich statt einer Spielseite eine Informationsseite?
Für das Spiel fehlt die Schweizer Bewilligung, darum haben ESBK oder Gespa die Adresse auf ihre Sperrliste gesetzt, und der Fernmeldedienstanbieter lenkt jeden Aufruf aus der Schweiz auf diese Informationsseite um.
Ist Werbung für nicht bewilligte Geldspiele in der Schweiz erlaubt?
Nein. Das Verbot steht ausdrücklich im Gesetz (Art. 74 Abs. 3 BGS), und für vorsätzliche Verstösse sieht Art. 131 BGS Bussen bis zur Höhe von 500 000 Franken vor.
An wen kann man sich in der Schweiz bei Spielsucht wenden?
Die Telefonberatung von SOS Spielsucht (0800 040 080) ist jederzeit erreichbar und kostet nichts, und im Netz berät Safezone.