Eine Liste erlaubter Anbieter, wie sie die Seiten dieser Website für Österreich und die Schweiz verlinken, kann diese Seite Lesern in Liechtenstein nicht geben, weil es im Land keinen solchen Anbieter für das Spiel im Netz gibt: Für Geldspiele im Internet wäre eine Konzession der Regierung nötig, und die Regierung hat bis heute keine erteilt. Was die Seite stattdessen enthält, haben wir am 4. November 2026 bei den Stellen des Landes selbst nachgelesen (Gesetzessammlung, Landesverwaltung, Landtag), und es betrifft vor allem eine Strafnorm, die Spielsperre und die Hilfe im Land.
Konzession vorgesehen, Konzessionär keiner
Das Geldspielgesetz (GSG, LR 935.51) kennt in seiner Fassung vom 1. Januar 2026 die Online-Konzession durchaus: Wer Online-Geldspiele gewerbsmässig oder öffentlich veranstaltet, braucht nach Art. 60 Abs. 1 eine „Konzession der Regierung“, und nach Abs. 2 besteht auf ihre Erteilung „kein Rechtsanspruch“.
Die Regierung hat die Prüfung solcher Gesuche am 19. November 2019 ausgesetzt und in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2023 beschlossen, dieses „Moratorium“ bis Ende 2028 zu verlängern; daraus folgt, dass vor dem 1. Januar 2029 keine Online-Konzession zu erwarten ist. Auf eine Kleine Anfrage im Landtag (gestellt am 3. September 2025) antwortete sie zwei Tage später, dass in Liechtenstein „keine Online-Geldspiele zugelassen“ werden.
Den Grundsatz enthält Art. 4: Geldspiele dürfen gewerbsmässig oder öffentlich nur durchgeführt werden, „soweit die erforderliche Zulassung vorliegt“, und Geldspielautomaten sind „ausserhalb von bewilligten Spielbanken“ verboten. Die vier Spielbanken, die Ende 2025 nach dem Bericht der Geldspielaufsicht in Betrieb waren, bieten ihr Spiel nur vor Ort an. Eine Erlaubnis aus Deutschland oder eine Konzession aus der Schweiz kann man nach unserer Lesart nicht an die Stelle dieser Zulassung setzen, denn das Gesetz verlangt für Online-Geldspiele ausdrücklich eine Konzession der Regierung in Vaduz.
Aufschlussreich für Websites, die Spieler an Anbieter vermitteln, ist eine weitere Bestimmung: Art. 62 Abs. 1 Bst. b erlaubt der Regierung, besondere Bewilligungen für die gewerbsmässige Spielervermittlung vorzusehen, im Gesetz selbst „affiliate programs“ genannt, doch die Verordnung über Online-Geldspiele verlangt eine solche Bewilligung von dem, der für einen konzessionierten Veranstalter tätig ist (Art. 20 OGV).
Sogar Werbegeschenke an Spieler regelt diese Verordnung: „Gratisspielkredite“ darf ein Veranstalter nur mit Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft abgeben, höchstens 500 Franken je Spieler und Monat und höchstens 1 % seines jährlichen Bruttospielertrags (Art. 113 OGV). Ohne Konzessionär bleiben beide Regeln leer. Wir lesen das so, dass es im Land keine erlaubte Werbung für Online-Geldspiele gibt, auch keine für Angebote mit einer Lizenz aus dem Ausland.
Artikel 88: Werbung als Vergehen
„Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) ein Geldspiel organisiert, betreibt, vermittelt, verbreitet, dafür Raum gibt, dafür wirbt, dafür Personen zusammenführt, dafür Spieleinrichtungen einschliesslich Software beschafft oder es auf andere Weise gewerbsmässig fördert, ohne dass die für das Geldspiel notwendige Zulassung vorliegt oder das Geldspiel von einer solchen gesetzlich befreit ist;“
In Österreich und in der Schweiz ist Werbung für nicht zugelassenes Spiel eine Verwaltungsübertretung oder eine Übertretung mit Busse, in Liechtenstein dagegen ein „Vergehen“, über welches das Landgericht urteilt. Art. 88 Abs. 1 stellt unter anderen jeden unter Strafe, der vorsätzlich für ein Geldspiel ohne die notwendige Zulassung wirbt oder es „auf andere Weise gewerbsmässig fördert“, und droht dafür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen an.
Wer fahrlässig handelt, bleibt nicht straflos, denn dann wird die Obergrenze nur „auf die Hälfte herabgesetzt“ (Art. 88 Abs. 4), und für Erlöse aus einer solchen Tat gilt der „Verfall“ nach den Regeln des Strafgesetzbuchs (Art. 92a). Wie weit die Norm bei einer Website reicht, die im Ausland betrieben wird, ist die eine Frage, die wir nach dem Gesetzestext offen sehen.
Für eine Seite wie diese ist die vorsichtige Antwort zugleich die einfache. Sie nennt keinen Namen, verweist auf kein Spielangebot und empfiehlt nichts, gleich ob ein Anbieter eine Lizenz aus einem anderen Land vorweist oder keine.
Spielsperren: was aus der Schweiz gilt
Für alle Geldspiele im Land zieht das Gesetz zwei Schranken selbst: Personen unter 18 Jahren unterliegen einem „allgemeinen Spielverbot“ (Art. 22 Abs. 1 Bst. a), ebenso Personen mit einer Spielsperre (Bst. b). Eine solche Sperre kann jeder Spieler „selbst bei der Spielbank“ beantragen (Art. 23 Abs. 4).
Seit dem 7. Januar 2025 ist dazu ein Abkommen mit der Schweiz über den Austausch der Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler in Kraft, wie wir im Tätigkeitsbericht 2025 der Geldspielaufsicht gelesen haben, und nach der Antwort der Regierung vom 5. September 2025 erfasst es auch Sperren, die „durch Veranstalter von Online-Geldspielen ausgesprochen“ wurden. Wer in der Schweiz gesperrt ist, auch von einem Online-Anbieter, ist es damit auch in den Spielbanken hier.
Für den 31. Dezember 2025 nennt der Bericht der Aufsicht „nach Angaben der Spielbanken“ insgesamt 6004 gesperrte Personen, davon 774 mit einer angeordneten und 5230 mit einer freiwilligen Sperre. Wie die Sperre in der Schweiz funktioniert, erklärt die Schweizer Seite.
Hilfe im Land
Eine nationale Hotline für Spielsucht schreibt das Gesetz nicht vor; die Anlaufstelle ist das Amt für Soziale Dienste (Postplatz 2, Postfach 63, 9494 Schaan, Telefon +423 236 72 72). Nach der Seite der Landesverwaltung zur „Suchtberatung für die Bevölkerung in Liechtenstein“ ist die Beratung kostenlos und vertraulich, am Telefon auch anonym möglich, sie steht Betroffenen wie Angehörigen offen, und die eigens auf Glücksspielsucht ausgerichtete Beratung findet bei einem Partner des Amtes in Buchs statt.
Dazu kommt „Spielen ohne Sucht“, ein Programm der Kantone, das nach seinen Angaben auch für das Fürstentum arbeitet und im Netz zur Onlineberatung Safezone weiterführt; die Schweizer Telefonnummer des Programms nennen wir hier nicht, weil wir nicht prüfen konnten, ob sie aus dem Netz des Landes erreichbar ist.
Was diese Website hier leisten kann
Brauchbar bleiben für Leser in Liechtenstein jene unserer Seiten, die vor allem erklären und rechnen: das Lexikon (siebzig Begriffe von A bis Z), die Seite zur Spielmathematik mit Hausvorteil und Erwartungswert und der Verlustrechner, mit dem man aus Einsatz, Spieldauer und Auszahlungsquote („Return to Player“) den mittleren Verlust berechnen kann. Wo das Lexikon einem Begriff einen Status gibt, ist der deutsche Markt gemeint, und wie diese Website mit Daten umgeht, steht unter Datenschutz.
Am Ende bleibt dem Leser in Liechtenstein ein Prüfstein, den keine Werbung umgehen kann: Jede Website, die ein Online-Geldspiel als in Liechtenstein bewilligt anpreist, behauptet nach dem Stand vom 4. November 2026 etwas, das es nicht gibt. Eine Sperre lässt sich bei jeder Spielbank des Landes beantragen, und für ein Gespräch über das eigene Spiel genügt ein Anruf beim Amt in Schaan.
Häufige Fragen
Ist Online-Geldspiel in Liechtenstein erlaubt?
Nein. Nötig wäre eine Konzession der Regierung, erteilt wurde keine, und bis Ende 2028 prüft die Regierung keine Gesuche.
Gilt eine Schweizer Spielsperre auch in Liechtenstein?
Ja. Das Abkommen über den Datenaustausch gilt seit dem 7. Januar 2025 und umfasst nach der Regierung auch die Sperren Schweizer Online-Anbieter.
Ist Werbung für nicht zugelassene Geldspiele in Liechtenstein strafbar?
Vorsätzliche Werbung dafür ist nach Art. 88 Abs. 1 Bst. a GSG ein Vergehen, für welches das Landgericht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze Geldstrafe verhängen kann; wie weit das für Websites im Ausland gilt, lässt der Gesetzestext offen.
Wo finden Betroffene in Liechtenstein Hilfe?
Beim Amt für Soziale Dienste in Schaan unter +423 236 72 72; die Beratung kostet nichts, ist vertraulich und am Telefon auch anonym möglich.