Ob ein Glücksspielangebot in Deutschland erlaubt ist, entscheidet weder ein Siegel noch eine Lizenz aus dem Ausland, sondern eine deutsche Behörde auf der Grundlage eines Vertrags der Länder, und wer die wenigen Begriffe kennt, auf die es dabei ankommt, kann die Entscheidung selbst nachlesen. Die zwölf Einträge führen vom Staatsvertrag über die Erlaubnis und ihre Liste zu den Folgen, die ihr Fehlen für Anbieter, Werbende und Spieler hat; die Normen haben wir auf Bayern.Recht und gesetze-im-internet.de gelesen, zuletzt am 4. November 2026.
Glücksspielstaatsvertrag
Der „Glücksspielstaatsvertrag 2021“ ist kein Bundesgesetz, sondern ein Vertrag aller sechzehn Länder, der seit dem 1. Juli 2021 gilt; er lässt im Internet Erlaubnisse für Lotterien, Sport- und Pferdewetten, Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker zu (§ 4 Abs. 4 Satz 1) und verbietet alle übrigen öffentlichen Glücksspiele im Netz. Seine Ziele stehen gleichrangig in § 1, darunter das Ziel, den „natürlichen Spieltrieb“ in „geordnete und überwachte Bahnen“ zu lenken, auf das sich die Werberegeln als „Kanalisierungsziel“ berufen.
Für das Spiel im Internet zählen vor allem drei Teile: Regeln für Erlaubnis, Werbung, Spielerschutz und Aufsicht (§§ 4 bis 9), Paragrafen für die Spielformen, die wir unter Spielregeln erklären, und die gemeinsame Behörde (§§ 27a ff.). Fertig ist der Vertrag nicht. Nach § 32 soll bis zum 31. Dezember 2026 ein „zusammenfassender Bericht“ über seine Wirkungen vorliegen, und 2027 beginnt ein neuer Zyklus von Erlaubnissen.
GGL
Die „GGL“ (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) ist die Aufsicht, die der Staatsvertrag selbst geschaffen hat, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in Halle, Sachsen-Anhalt (§ 27a), seit 2023 zuständig für Aufgaben, die vorher Hessen und Sachsen-Anhalt hatten. Sie erteilt die Erlaubnisse für Sportwetten, Pferdewetten im Internet, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele mit Wirkung für alle Länder (§ 9a Abs. 1 Nr. 3), führt die Whitelist und die Datei gegen paralleles Spiel und entscheidet über Anpassungen des Höchsteinsatzes je Spiel.
Nicht zuständig ist sie für die Online-Casinospiele, die Ländersache sind, für das staatliche Lotterieangebot und für Geldstreit mit Anbietern, den sie nach eigener Angabe nicht bearbeitet. Zuständig ist sie dagegen für die Verfolgung unerlaubter Angebote und der Werbung dafür (§ 9a Abs. 3), und für aussagekräftig halten wir eine Zahl aus ihrer Mitteilung vom 22. September 2026: Die Untersagungsverfahren stiegen von 68 im Jahr 2022 auf 287 im Jahr 2025.
Erlaubnis
Die „Erlaubnis“ ist die behördliche Zulassung, ohne die in Deutschland kein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt werden darf (§ 4 Abs. 1 Satz 1), und sie gilt immer für eine Spielform: Eine Erlaubnis für Automatenspiele deckt weder Poker noch Roulette, eine für Sportwetten keine Automatenspiele. Für das Internet knüpft § 4 Abs. 5 sie an Bedingungen wie Identifizierung, Abgleich mit der Sperrdatei, ein „Kreditverbot“ und ein Sozialkonzept, und weitere Pflichten stehen in ihren Nebenbestimmungen.
Die Whitelist mit dem Stand vom 2. November 2026 enthält 199 Erlaubnisse in 167 Einträgen, und 121 davon gehören zu Lotterien, Lotterieeinnehmern, Vermittlern und Spielbanken vor Ort. Es reicht nicht, einen Antrag zu stellen. Die GGL schreibt in ihren FAQ, ein Angebot bleibe illegal, solange der Antrag nicht „geprüft und genehmigt“ und der Anbieter nicht in die Whitelist aufgenommen sei, und über gestellte Anträge gibt sie aus Datenschutzgründen keine Auskunft.
Whitelist
Die „Whitelist“ ist das amtliche Verzeichnis, das § 9 Abs. 8 Satz 1 vorschreibt, mit den Veranstaltern und Vermittlern, die nach dem Staatsvertrag erlaubt oder konzessioniert sind; die GGL veröffentlicht es im Internet, aktualisiert es „anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich“ und gibt auf Anfrage Auskunft über seinen Stand. Es nennt auch Angebote unter der Aufsicht der Länder, etwa staatliche Lotterien und Spielbanken, während Spielhallen, Annahmestellen und örtliche Wettvermittlungsstellen nach Satz 2 nicht darin stehen.
Für die GGL ist die Liste der Maßstab, denn was im Internet „nicht auf der Whitelist“ steht, nennt sie in ihren FAQ illegal. Gelesen wird sie nach Domain und Spielform, nicht nach Marken, und wie man darin sucht, zeigt unser Whitelist-Check, während das Original auf der Seite der GGL steht.
Domainpflicht
Die Domainpflicht verlangt, dass ein erlaubtes Glücksspiel im Internet unter einer Domain mit der Endung „.de“ läuft (§ 6e Abs. 3 Satz 1), und die Startseite muss gut sichtbar sagen, dass unter 18 Jahren nicht gespielt werden darf und dass der Betreiber eine Erlaubnis besitzt und beaufsichtigt wird, mit einem direkten Link zur Behörde. In der Whitelist enden alle 132 Domains der fünf Spielformen im Internet auf „.de“.
Die GGL schließt daraus, dass Angebote unter einer anderen Endung „immer“ unerlaubt sind. Der Schluss gilt nur in diese Richtung, denn „.de“ ist notwendig, aber nicht hinreichend, und ob dort ein erlaubtes Angebot steht, sagt erst der Eintrag für die richtige Spielform. Wir halten zwei Blicke für den schnellsten Test, den man selbst machen kann, den ersten in die Adresszeile, den zweiten in die Liste (Prüfliste für Anbieter).
Prüfsiegel
Das „GGL Prüf- und Erlaubnissiegel“ stellt die Behörde seit dem 1. Juli 2023 bereit, damit Verbraucher legale Angebote im Internet leichter erkennen, und ein Anbieter mit deutscher Erlaubnis kann damit auf seiner Startseite zeigen, dass er sie hat (Mitteilung der GGL vom 29. Juni 2023). Pflicht ist das Siegel nicht; vorgeschrieben ist nur der Hinweis auf Erlaubnis und Aufsicht, den § 6e Abs. 3 Satz 2 verlangt und für den es verwendet werden kann.
Ein Siegel ist aber ein Bild, und Bilder lassen sich kopieren. Für die GGL bleibt die Prüfung in ihrer Whitelist „der sicherste Weg“, und wie man die Echtheit eines Siegels prüft, beschreibt ihre Mitteilung nicht, weshalb nach unserer Einschätzung ein fehlendes Siegel nichts gegen einen Anbieter sagt und ein vorhandenes allein nichts für ihn: Es zählt der Eintrag seiner Domain in der Whitelist.
Unerlaubtes Glücksspiel
„Unerlaubtes Glücksspiel“ ist ein Begriff des Gesetzes selbst, das in § 4 Abs. 1 Satz 2 so das Veranstalten und Vermitteln ohne Erlaubnis nennt und zugleich verbietet, an Zahlungen dafür mitzuwirken, während § 5 Abs. 7 Werbung und Sponsoring dafür untersagt. Unerlaubt kann auch ein einzelnes Spiel bei einem erlaubten Anbieter sein, etwa ein Automatenspiel oder eine Pokervariante ohne eigene Erlaubnis (§§ 22a und 22b, jeweils Abs. 1).
„Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“
Für den Spieler hat das Wort Folgen, die wir einzeln erklären: Die Teilnahme kann strafbar sein, sein Spielvertrag ist nach dem Urteil unter Rückforderung nichtig, und das Sperrsystem OASIS, das erlaubte Anbieter verpflichtend nutzen, greift dort nicht (die GGL nennt Anbieter ohne Anschluss „illegal“). Wie groß das Feld ist, zeigt eine Zahl der Behörde: Bis Ende 2025 hat sie nach eigener Angabe etwa 6.300 Websites auf unerlaubte Angebote oder Werbung dafür geprüft.
Strafbarkeit
Strafbar macht sich nicht nur, wer unerlaubtes Glücksspiel anbietet: Das Strafgesetzbuch sieht für den, der ein öffentliches Glücksspiel ohne Erlaubnis der Behörde veranstaltet, Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor (§ 284 Abs. 1 StGB), für die Werbung dafür bis zu einem Jahr (Abs. 4) und für den, der sich nur beteiligt, also mitspielt, eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen (§ 285).
„(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […] (4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
„Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.“
Die GGL bestätigt in ihren FAQ, dass Veranstalten wie Teilnahme strafbar sind, und spricht dabei vom vorsätzlichen Mitspielen. Sie gibt ihre Erkenntnisse an Staatsanwaltschaften weiter und hält es für nicht auszuschließen, dass dabei auch einzelne Spieler „in den Fokus geraten“, und wie oft das geschieht, sagt keine der Quellen, die wir gelesen haben.
Ausländische Lizenz
Eine „ausländische Lizenz“ ist eine Glücksspielerlaubnis, die eine Behörde eines anderen Staates erteilt hat, und in Deutschland zählt sie nicht, weil § 4 Abs. 1 die Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes verlangt. Der EuGH hat am 16. April 2026 (C-440/23) für Spiele zwischen Juni 2019 und Juli 2021 entschieden, dass ein nationales Verbot von Online-Spielen wie virtuellen Automatenspielen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, auch wenn der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist, weil jeder Staat sein „eigenes Schutzniveau“ festlegen darf.
Das Unionsrecht steht weder der Nichtigkeit solcher Verträge noch einer Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegen, und über Nichtigkeit und Folgen entscheidet das nationale Recht, hier das deutsche. Grundlage unserer Zusammenfassung ist die Pressemitteilung Nr. 53/26, nicht der Volltext des Urteils. Am deutschen Befund ändert die ausländische Lizenz nichts, denn ohne Eintrag in der Whitelist ist das Angebot hier unerlaubt, mit allen Folgen, die dieser Eintrag beschreibt.
Rückforderung
„Rückforderung“ nennt man die Klage, mit der ein Spieler verlorene Einsätze von einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis zurückverlangt, und ihr Ausgangspunkt ist § 134 BGB, nach dem Verträge nichtig sind, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 12. Mai 2026 (13 U 1014/25) entschieden, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 ein solches „Verbotsgesetz“ ist, in einem Fall mit Online-Casinospielen von September 2021 bis September 2022, und dem Spieler unter Berufung auf C-440/23 die Erstattung von 7.893,68 € nebst Zinsen zugesprochen.
„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“
Wir geben das als Information über ein Urteil wieder, nicht als Beratung: Ob im eigenen Fall ein Anspruch besteht, prüft eine Anwältin, ein Anwalt oder eine Verbraucherberatung, und die GGL nimmt Eingaben zur „Rückforderung von Spielverlusten“ nicht an, sondern rät, mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht zu gehen. Ob jemand als Anwalt zugelassen ist, kann man im amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer unentgeltlich nachsehen (§ 31 Abs. 2 BRAO).
Musternebenbestimmungen
Jede Erlaubnis trägt „Nebenbestimmungen“, und die „Musternebenbestimmungen“ sind ihre Vorlage, ein Dokument zu Online-Poker und virtuellen Automatenspielen (Fassung vom 12. April 2022) aus dem Downloadbereich der GGL, das neben jede Regelung ihre Begründung stellt. Dort stehen die Werberegeln im Einzelnen, etwa das Verbot, unentgeltliche Spiele zu bewerben (Ziffer 5.8, siehe Bonus ohne Einzahlung), die Genehmigung von Bonusaktionen (Ziffer 5.5) und die Pflichten der Affiliates.
Ein Muster ist aber nicht die Erlaubnis selbst. Die erteilten Erlaubnisse werden nicht veröffentlicht, und schon die Nummer der Klausel, die Boni zulässt, ist im Muster nur ein Platzhalter („Ziffer @“), sodass man die Obergrenze für Boni und Rabatte nur aus einer einzigen Erlaubnis kennt, deren Wortlaut ein Urteil des VG München vom 14. November 2024 wiedergibt (mehr unter Rabatt). Für den Erlaubniszyklus, der 2027 beginnt, halten wir diese Bestimmungen für den wahrscheinlichsten Ort neuer Werbe- und Bonusregeln.
Affiliate-Vergütung
Ein „Affiliate“ ist eine Website, die auf Glücksspielanbieter verlinkt und dafür bezahlt wird, und für Spiele, von denen gesperrte Spieler ausgeschlossen sind (darunter Automatenspiele, Poker und Sportwetten), ist laut Staatsvertrag „keine variable“ Vergütung zulässig (§ 5 Abs. 6 Satz 1), nach unserer Lesart also auch keine je Registrierung oder je Klick. Schon das Vereinbaren einer umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängigen Vergütung ist eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 500.000 € Bußgeld (§ 28a Abs. 1 Nr. 13); erlaubt bleibt ein fester Betrag, etwa je Monat oder je Werbefläche.
„Für Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, im Internet, insbesondere in Form von Affiliate-Links, darf keine variable, insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart oder gezahlt werden.“
Hinzu kommen die Ziffern 5.20 und 5.21 der Musternebenbestimmungen, nach denen ein Affiliate auf seiner ganzen Website nur erlaubte Angebote verlinken darf und beim Aufruf der Seite auf seine Vergütung hinweisen muss. Das Partnerprogramm, das für diese Website in Frage kam, hätte je Registrierung, je Neukunde oder mit einem Anteil am Umsatz bezahlt, also variabel, und deshalb verlinken wir keine Anbieter (mehr unter Redaktion).
Häufige Fragen
Ist Online-Glücksspiel in Deutschland legal?
Ja, mit einer deutschen Erlaubnis und nur für die Spielformen, die § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 nennt. Ob ein Anbieter sie hat, zeigt die amtliche Whitelist der GGL.
Macht man sich strafbar, wenn man bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis spielt?
§ 285 StGB stellt die Beteiligung an unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel unter Strafe, und die GGL weist darauf hin, dass es auf den Vorsatz ankommt. Wie Verfahren gegen einzelne Spieler ausgehen, sagen die Quellen nicht, die wir gelesen haben.
Kann man Verluste bei Online-Anbietern zurückfordern?
Das OLG Nürnberg hielt im Urteil vom 12. Mai 2026 einen Spielvertrag mit einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis nach § 134 BGB für nichtig und sprach dem Spieler die Erstattung seiner Verluste zu. Ob das für den eigenen Fall gilt, klärt nur eine anwaltliche oder verbraucherrechtliche Beratung.
Reicht eine EU-Lizenz, um in Deutschland Glücksspiel anzubieten?
Nein, maßgeblich ist die Erlaubnis einer deutschen Behörde. Nach dem Urteil C-440/23 des EuGH vom 16. April 2026 hebelt eine Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat ein deutsches Verbot nicht aus.
Warum verlinkt diese Website keine Glücksspielanbieter?
Weil das Partnerprogramm, das in Frage kam, variabel vergütet hätte und § 5 Abs. 6 GlüStV 2021 das für diese Spiele ausschließt. Auf unseren Seiten steht deshalb kein Link zu einem Anbieter.